Hofmann und Hensel Steuerberatungsgesellschaft mbH Stadtroda

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Archiv 2009

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Aktuelle Mitteilungen Dezember 2009

Neuerungen im Umsatzsteuerrecht zum 01.01.2010

Zum 01.01.2010 werden zwei EU-Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Betroffen sind davon Regelungen zu Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen, die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens sowie Angaben in der Zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und das Vorsteuervergütungsverfahren.

Ort der sonstigen Leistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung, Business-to-Business)

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip). Diese Betrachtung gilt sowohl bei Leistungsempfängern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland.

Die bisherige Möglichkeit, für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen den Leistungsort durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verlagern, wird es ab 2010 nicht mehr geben.

Ort der sonstigen Leistung an Endverbraucher (B2C-Leistung, Business-to-Consumer)

Bei dieser Art von sonstigen Leistungen bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers.

Ausnahmen

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung, die sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher gelten:

  • Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Leistungsort dort, wo das Grundstück liegt)
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Leistungsort ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger körperlich übergeben wird)
  • Veranstaltungsleistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
  • Restaurationsleistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, Flugzeuges oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet werden am Abgangsort erbracht.
  • Personenbefördungsleistungen werden wie bisher nach dem Strecken-Prinzip beurteilt.

Alle diese vorgenannten Leistungen können im B2B-Bereich zum Reverse-Charge-Verfahren führen. Ob und wieweit stehen im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates.

Ausnahmen im B2C-Bereich:

  • Bei Werkleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip.
  • Vermittlungsleistungen sind am Ort des vermittelten Umsatzes zu versteuern.
  • Bei den sogenannten Katalogleistungen ist der Leistungsort vom Sitz oder Wohnort des Leistungsempfängers abhängig. Liegt diese außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Empfänger der sonstigen Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, ist der Leistungsort an dem Ort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Güterbeförderungsleistungen im B2B-Bereich werden grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert.
Liegt dieser im Inland, wird jedoch die Güterbeförderungsleistung tatsächlich im Drittlandsgebiet erbracht, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden, wenn die Leistung nicht im Inland der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU lösen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) aus. Sonstige steuerpflichtige Leistungen an in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Leistungsempfänger sind in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das Vergütungsverfahren wird ab 2010 auf ein elektronisches Verfahren über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern umgestellt.
Dabei werden auch die Wertgrenzen angehoben. Die Mindestbeträge für die Antragstellung betragen nunmehr 50 € für Jahresanträge und 400 € für Dreimonatsanträge und für Anträge, die mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr betreffen.

Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den Änderungen im Umsatzsteuerrecht oder Themen der grenzüberschreitenden Steuerberatung.




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